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FIM (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme nach dem Integrationsgesetz) und Ehrenamtliche Tätigkeit für Asylbewerber nach §5 AsylbewLG

 

In den ersten drei Monaten ihres Hierseins haben AsylbewerberInnen ein absolutes Beschäftigungsverbot, wenn sie in der Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises untergebracht sind (In einer Erstaufnahmeunterkunft sind es sechs Monate).

Danach dürfen sie zwar arbeiten, wenn die Ausländerbehörde zustimmt, aber es findet eine Vorrangprüfung statt. Diese Vorrangprüfung entfällt nach 15 Monaten.

Allerdings benötigen die AsylbewerberInnen immer noch die Zustimmung der Ausländerbehörde und der BA für eine Arbeitsaufnahme, auch wegen der Prüfung des Mindestlohns. Seit neuestem ist nach 15 Monaten auch eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma erlaubt.

FIM und §5 AsylbewLG

Wir bieten Arbeitsgelegenheiten , sogenannte FIM (Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen) in Absprache mit dem Landratsamt und der Agentur für Arbeit an.

Arbeitsumfang sind monatlich 130 Stunden, als Mehraufwandsentschädigung werden 0,80 Euro pro Stunde an die Teilnehmenden ausgezahlt.

Eine FIM dauert 6 Monate.

Weiterhin ist es möglich, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz §5 mitzuarbeiten, aber auch hier gilt nun der Mehraufwand von 0,80€ pro Stunde.

Zum Ausgleich bieten wir zweimal pro Woche das Sprachcafé nachmittags und ein Vermittlungcoaching für die AsylbewerberInnen an.

Kontakt und Ansprechperson:

Frau Katharina Braach
Esslinger Beschäftigungs-Initiative
Abteilung des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH Stuttgart
Industriestraße 8
73776 Altbach
E-Mail: katharina.braach(at)ebi-esslingen.de
Telefon: 07153 8209 70